ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von GLEN DIMPLEX BENELUX B.V.
Unter der Nummer 16084292 bei der Handelskammer der Nordniederlande hinterlegt
Art. 1 Allgemeines
1.1 In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter „Glen Dimplex“ die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Glen Dimplex Benelux B.V. mit Sitz in (8448 CC) Heerenveen, Saturnus 8, zu verstehen.
1.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, finden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle Angebote, Lieferungen und im Übrigen auf alle Verträge zwischen Glen Dimplex und der Partei, mit der sie einen Vertrag abschließt, im Nachfolgenden „der Vertragspartner“ genannt, Anwendung.
1.3 Die Anwendbarkeit eventueller allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder auf andere Weise unverbindlich sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt.
Art. 2 Angebote und Offerten; Vertragsschluss
2.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle Angebote und Offerten von Glen Dimplex unverbindlich.
2.2 Ein Vertrag kommt mit einer schriftlichen Bestätigung eines mündlich oder schriftlich erteilten Auftrags durch Glen Dimplex zustande. Des Weiteren kommt ein Vertrag zustande, wenn Glen Dimplex mit der Ausführung eines Auftrags beginnt.
2.3 Glen Dimplex hat das Recht, bei oder nach dem Abschluss eines Vertrags vor der (weiteren) Leistungserbringung vom Vertragspartner ausreichende Sicherheiten im Hinblick auf die Erfüllung seiner (Zahlungs-)Verpflichtungen zu verlangen.
2.4 Glen Dimplex ist befugt, für die ordnungsgemäße Vertragsausführung Dritte einzuschalten. Die dabei anfallenden Kosten werden dem Vertragspartner berechnet.
Art. 3 Preise
3.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders angegeben, sind von Glen Dimplex vorgelegte Preislisten unverbindlich.
3.2 Für den Fall eines nach Vertragsschluss erfolgenden Anstiegs bei einem oder mehreren preisbestimmenden Faktoren, darunter Arbeitslohn, Beiträge, Material und Kursänderungen inbegriffen, behält sich Glen Dimplex das Recht vor, dem Vertragspartner eine entsprechende Preisanhebung in Rechnung zu stellen.
Art. 4 Lieferung
4.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, übernimmt Glen Dimplex den Transport der Produkte, die dem Vertragspartner aufgrund des Vertrags mit dem Vertragspartner geliefert werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Glen Dimplex die Möglichkeit zu bieten, die Produkte am vereinbarten Tag beim Vertragspartner abzuliefern.
4.2 Glen Dimplex ist berechtigt, einen Auftrag in Teilen abzuliefern und die abgelieferten Produkte separat zu fakturieren.
4.3 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, dienen von Glen Dimplex genannte Liefertermine lediglich als ungefähre Hinweise und sind nicht als Leistungsfrist zu betrachten. Eine Überschreitung von Lieferfristen berechtigt den Vertragspartner nicht zur Auflösung und/oder Annullierung des Vertrags. Ebenso wenig entsteht ihm dadurch ein Schadenersatzanspruch.
4.4 Eventuelle Beanstandungen des Gelieferten sind Glen Dimplex vom Vertragspartner innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung der Produkte zur Kenntnis zu bringen, andernfalls verfällt das Recht einer späteren Reklamation der fehlenden Vertragskonformität des Gelieferten.
Art. 5 Zahlung
5.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, haben Zahlungen des Vertragspartners innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt zu sein.
5.2 Eine Aussetzung oder Verrechnung mit Bezug auf die von Glen Dimplex versandten Rechnungen ist dem Vertragspartner nicht gestattet.
5.3 Bei Nichtzahlung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ist der Vertragspartner ohne nähere Inverzugsetzung in Verzug und sind die gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Daraufhin hat Glen Dimplex des Weiteren das Recht, die sofortige Begleichung aller noch nicht bezahlten Rechnungen zu verlangen und weitere Lieferungen sofort auszusetzen. Alle außergerichtlichen Kosten, die Glen Dimplex infolge der Nichterfüllung einer Verpflichtung aufgrund eines Vertrags durch den Vertragspartner anfallen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
5.4 Auch falls der Vertragspartner angibt, dass sie für die Begleichung einer anderen Forderung vorgesehen sind, dienen Zahlungen seitens des Vertragspartners in allen Fällen zuerst der Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend zur Begleichung der am längsten fälligen vertraglichen Forderungen.
5.5 Bei Liquidation, Insolvenz, Konkurs oder Zahlungsaufschub des Vertragspartners sind die Forderungen gegen den Vertragspartner direkt fällig.
Art. 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen mit Bezug auf die Gegenleistungen für von Glen Dimplex dem Vertragspartner aufgrund des Vertrags gelieferte oder zu liefernde Produkte oder aufgrund eines solchen Vertrags für den Vertragspartner zudem erbrachte oder zu erbringende Leistungen sowie aller Forderungen aufgrund von Versäumnissen in der Erfüllung solcher Verträge bleiben alle von Glen Dimplex gelieferten Produkte Eigentum von Glen Dimplex.
6.2 Vor dem Übergang des Eigentums an den Produkten von Glen Dimplex auf ihn ist es dem Vertragspartner nicht erlaubt, die Produkte als Sicherheit oder auf andere Weise Dritten zu übereignen.
6.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Glen Dimplex oder ihrem Bevollmächtigten Zutritt zu dem Raum oder Ort zu verschaffen, an dem sich die gelieferten Produkte, auf denen ein Eigentumsvorbehalt lastet, befinden, um Glen Dimplex oder ihrem Bevollmächtigten Gelegenheit zu bieten, diese zu identifizieren oder sicherzustellen bzw. sicherstellen zu lassen. Der Vertragspartner hat die Verpflichtung zur uneingeschränkten Mitwirkung daran. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung verwirkt der Vertragspartner für jeden Tag, den dieser Verstoß gegenüber Glen Dimplex andauert, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des vom Vertragspartner geschuldeten Betrags.
6.4 Für den Fall, dass Dritte beabsichtigen, an Produkten, auf denen ein Eigentumsvorbehalt von Glen Dimplex lastet, Rechte zu begründen oder geltend zu machen, verpflichtet sich der Vertragspartner, dies unverzüglich Glen Dimplex zu melden und die betreffenden Dritten vom Eigentumsvorbehalt von Glen Dimplex in Kenntnis zu setzen.
6.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Produkte, solange sie noch nicht sein Eigentum sind, zu den üblichen Konditionen mindestens gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
Art. 7 Höhere Gewalt
7.1 Ist eine Nichterfüllung oder nicht fristgerechte Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen seitens Glen Dimplex auf gleich welche Weise direkt oder indirekt durch höhere Gewalt verursacht oder darauf zurückzuführen, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, von Glen Dimplex die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu fordern.
7.2 Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, welche die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und nicht einem Verschulden seitens Glen Dimplex anzulasten sind und die Glen Dimplex auch nicht von Rechts wegen oder aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder handelsüblicher Auffassungen zuzuschreiben sind. Unter höherer Gewalt sind – nicht ausschließlich – die folgenden Ereignisse und/oder Situationen inbegriffen: Beschlüsse oder Maßnahmen staatlicher Behörden, das Ausbleiben von benötigten behördlichen Genehmigungen oder anderen Formalitäten gleich welcher Art, Arbeitskonflikte, Personalmangel, Defizite in der Versorgung mit Rohstoffen oder Bauteilen, Mängel oder Verzögerungen im Transportbereich, Diebstahl, Eigentumsverlust oder Vernichtung bzw. Beschädigung von Betriebsmitteln oder daten sowie die nicht einwandfreie oder rechtzeitige Leistung von Lieferanten und anderen Auftragnehmern von Glen Dimplex. Des Weiteren fallen unter höhere Gewalt Umstände, welche die Erfüllung der Lieferpflicht von Glen Dimplex erschweren. Darunter ist auch die Nichterfüllung der seitens Glen Dimplex gestellten Qualitätsanforderungen durch von Dritten zu liefernde Produkte zu verstehen.
7.3 Darüber hinaus hat Glen Dimplex das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, auch wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, erst nach dem Zeitpunkt, an dem Glen Dimplex ihre Verpflichtung hätte erfüllt haben müssen, eintritt.
7.4 Ist Glen Dimplex infolge höherer Gewalt nicht imstande, den Vertrag mit dem Vertragspartner zu erfüllen, hat Glen Dimplex das Recht, den Vertrag auf außergerichtlichem Weg mittels Einschreiben einseitig ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch entsteht. Dauert die Verhinderung der Erfüllung auf Seiten von Glen Dimplex infolge höherer Gewalt länger als zwei Monate an, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag auf außergerichtlichem Weg mittels Einschreiben aufzulösen, ohne dass dem Vertragspartner dadurch ein Schadenersatzanspruch entsteht.
Art. 8 Haftung
8.1 Abgesehen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln auf Seiten von Glen Dimplex übernimmt Glen Dimplex keinerlei Haftung für Schäden, die auf eigenes Verhalten und/oder auf das von ihr eingeschalteter Personen zurückzuführen sind.
8.2 Glen Dimplex übernimmt keinerlei Haftung für die unsachgemäße Benutzung und/oder eine von Dritten ausgeführte fehlerhafte Installation von Produkten, die von Glen Dimplex geliefert wurden, oder für Schäden, die auf eine Benutzung der Produkte für Zwecke, für die sie nach objektiven Maßstäben und/oder gemäß den mit den Produkten gelieferten Anweisungen nicht geeignet sind, zurückzuführen sind.
8.3 Glen Dimplex übernimmt keinerlei Haftung für indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Folgeschäden, entgangene Gewinne oder Einsparungen sowie Schäden durch Betriebsstillstand.
8.4 Die Haftung von Glen Dimplex ist stets auf die im jeweiligen Fall gezahlte Leistung der Haftpflichtversicherung von Glen Dimplex begrenzt, zuzüglich des anwendbaren Selbstbehaltsbetrags. Sollte die Versicherungsgesellschaft aus welchem Grund auch immer keinen Schadenersatz leisten oder sollte der Schaden von der Versicherung nicht gedeckt sein, ist die Haftung von Glen Dimplex auf den Nettorechnungswert des Gelieferten begrenzt.
Art. 9 Garantie
9.1 Glen Dimplex garantiert für den in Absatz 2 genannten Zeitraum, dass alle gelieferten Produkte eine einwandfreie Qualität besitzen, keine wesentlichen Materialmängel aufweisen, vollständig und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind und die gesetzlichen Vorschriften und staatlichen Bestimmungen des Bestimmungslands erfüllen, unter der Bedingung, dass:
A. alle von Glen Dimplex erteilten Anweisungen in Bezug auf die Installation, Benutzung und Wartung strikt eingehalten wurden;
B. die Produkte ausschließlich für den vorgesehenen Zweck benutzt wurden;
C. Reparaturen und/oder Modifikationen an den Produkten ausschließlich von Glen Dimplex oder nach Rücksprache mit Glen Dimplex von einer durch Glen Dimplex zugelassenen Drittpartei ausgeführt wurden;
D. der Zustand des Produkts nicht modifiziert wurde;
E. das Produkt Eigentum des ersten Endbenutzers ist (nach einem Weiterverkauf des Produkts durch den ersten Endbenutzer an einen anderen verfällt die Garantie);
F. alle Forderungen seitens Glen Dimplex aufgrund des betreffenden Vertrags vom Vertragspartner vollständig beglichen wurden;
G. das Produkt, sofern nicht anders vereinbart, für die private Benutzung und somit nicht gewerblich eingesetzt wird.
9.2 Die in Absatz 1 genannte Garantie gilt für alle von Glen Dimplex gelieferten Produkte für die Dauer von 24 Monaten ab dem Datum, an dem der erste Endbenutzer das Produkt vom Vertragspartner erworben hat, mit einem Höchstzeitraum von 36 Monaten ab dem Herstellungsdatum. Der letztgenannte Höchstzeitraum gilt nicht für Produkte der Marken Carmen und EWT.
9.3 Glen Dimplex ist aufgrund der vorgenannten Garantie verpflichtet, alle im Laufe des Garantiezeitraums auftretenden Makel oder Mängel kostenlos zu beseitigen, sofern diese Makel oder Mängel nicht durch normalen Verschleiß oder eine Beschädigung des Produkts entstanden sind.
Art. 10 Aussetzung und Auflösung
10.1 Glen Dimplex ist berechtigt, die sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung ohne vorherige schriftliche Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention auszusetzen oder den Vertrag mit dem Vertragspartner mittels Einschreiben einseitig aufzulösen, ohne dass dem Vertragspartner dadurch ein Schadenersatzanspruch entsteht, falls:
A. sich vor dem Liefertermin herausstellen sollte, dass der Vertragspartner nicht kreditwürdig ist;
B. zu Lasten des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Zahlungsaufschub gewährt wird, der Vertragspartner freiwillig oder zwangsweise die Abwicklung durchführt oder in eine vergleichbare Situation gerät, einschließlich der Situation, dass er die Verfügungsgewalt über einen wesentlichen Teil seines Vermögens verliert oder den Betrieb seines Unternehmens einstellt;
C. der Vertragspartner unter Verwaltung oder unter Betreuung gestellt wird;
D. auf Seiten des Vertragspartners anzulastende Versäumnisse in der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung vorliegen und er eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung dieser Verpflichtung ungenutzt verstreichen lässt.
Artikel 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Alle Rechtsverhältnisse zwischen Glen Dimplex und dem Vertragspartner sind ausschließlich niederländischem Recht unterworfen.
11.2 Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts finden keine Anwendung, ebenso wenig wie eine andere oder zukünftige Richtlinie über den Kauf beweglicher Sachen, deren Geltung von den Vertragsparteien ausgeschlossen werden kann.
11.3 Für alle sich aus oder in Zusammenhang mit der Ausführung eines Vertrags zwischen Glen Dimplex und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten ist der Ort des zuständigen Gerichts der Nordniederlande ausschließlicher Gerichtsstand.